Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen, die gem Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, drfen fr Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter der UN-Nummer 1950 bzw. 2037 befrdert werden. Sie mssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschtzt sein, vorausgesetzt, es werden Manahmen getroffen, um einen gefhrlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefhrlichen Atmosphre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten mssen gem Verpackungsanweisung P 207 des ADR und Sondervorschrift fr die Verpackung PP 87 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 des ADR und Sondervorschrift fr die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Abfall-Gaspatronen mit Ausnahme von undichten oder stark verformten mssen gem Verpackungsanweisung P 003 und den Sondervorschriften fr die Verpackung PP 17 und PP 96 des ADR oder Verpackungsanweisung LP 200 und Sondervorschrift fr die Verpackung L 2 des ADR verpackt sein. Undichte oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen mssen in Bergungsdruckgefen oder Bergungsverpackungen befrdert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Manahmen ergriffen, um einen gefhrlichen Druckaufbau zu verhindern.

Bem. Im Seeverkehr drfen Abfall-Druckgaspackungen und Abfall-Gaspatronen nicht in geschlossenen Containern befrdert werden.

Abfall-Gaspatronen, die mit nicht entzndbaren, nicht giftigen Gasen der Klasse 2 Gruppe A oder O befllt waren und durchstochen wurden, unterliegen nicht dem ADN.